Die neuere restriktive Judikatur des EuGH schränkt die Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Dritten stark ein. So sind Zessionare bei der Geltendmachung der zedierten Forderung nicht mehr daran gebunden. Aber auch in Insolvenz- und Exekutionsverfahren könnte dies zu Problemen führen, da Verwalter und betreibender Gläubiger Dritte in diesem Sinne sind. Welche Wirkungen Gerichtsstandsvereinbarungen in Verträgen des Schuldners bzw des Verpflichteten ihnen gegenüber entfalten, ist Gegenstand dieses Beitrags.

