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Ohne die Zustimmung des Staates, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, kann eine Justizbehörde nicht die Vollstreckung dieses Haftbefehls ablehnen und die Vollstreckung der Strafe selbst übernehmen

RechtsprechungJudikaturSuzan Topal-GökceliZfRV 2025/131ZfRV 2025, 222 - 223 Heft 5 v. 22.12.2025

Rahmenbeschluss 2002/584/JI

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