Er stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt.

