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Restriktive Maßnahmen: Das Verbot der Ausfuhr von auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines MS lautenden Banknoten nach Russland gilt auch, wenn mit dem Geld medizinische Behandlungen finanziert werden sollen

RechtsprechungJudikaturSuzan Topal-GökceliZfRV 2025/73ZfRV 2025, 118 Heft 3 v. 5.8.2025

VO (EU) 833/2014

Nur die zur Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten erforderlichen Beträge dürfen mitgeführt werden.

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