Art 63 AEUV; Art 17 GRC
Eine solche Wiedereintragung stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Personen dar, die zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Löschung der betreffenden Nießbrauchsrechte Eigentümer dieser Flächen waren.
Art 63 AEUV; Art 17 GRC
Eine solche Wiedereintragung stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Personen dar, die zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Löschung der betreffenden Nießbrauchsrechte Eigentümer dieser Flächen waren.
