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Zur Bedeutung der Gründe für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts Relevanz des "forum shopping"-Vorwurfs (KSÜ, Brüssel IIb-VO)

BeitragAufsatzAgnes Balthasar-Wach, Verena Wodniansky-WildenfeldZfRV 2024/99ZfRV 2024, 153 - 159 Heft 4 v. 13.8.2024

Die ggst E (KG Berlin 26. 7. 2023, 16 UF 49/23) befasst sich mit den Konsequenzen eines rechtmäßigen Umzugs zweier Kinder während eines laufenden Sorgerechtsverfahrens von einem EU-MS (Deutschland) in einen Drittstaat (Vereinigtes Königreich, VK) für die internationale Zuständigkeit. Das Gericht knüpfte an bereits Bekanntes aus früherer Rsp (national und EuGH) an: Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ging es davon aus, dass "sofort" mit dem Umzug ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts vorlag, was zur Folge hatte, dass nicht mehr die Brüssel IIb-VO, (FN ) sondern das Haager Kinderschutzüberkeinkommen (KSÜ) (FN ) anwendbar war. (FN ) Weil das KSÜ keine kennt, war die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht mehr gegeben und hatte sich das KG Berlin daher für unzuständig zu erklären. Von besonderem Interesse ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation, da sie Anlass zu Überlegungen gibt, ob bzw inwieweit die Gründe (der Mutter) für den Umzug für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder relevant sind. Konkret brachte der rechtsmittelführende Vater vor, dass

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