Sowohl in der deutschen als auch in der österreichischen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine haftpflichtbegründende Eigentumsverletzung nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern bereits in der Nutzungsvereitelung liegen kann. Dabei scheint der OGH eine Eigentumsverletzung bei bloßer Gebrauchsverunmöglichung nur unter deutlich restriktiveren Voraussetzungen zu bejahen als der BGH. Die jüngste BGH-Rechtsprechung bietet Anlass zu einem Rechtsvergleich.

