Das Gewährleistungsrecht des ABGB bekommt durch die am 20. 5. 2019 verabschiedete WarenkaufRL ein neues europäisches Fundament. Grund genug, einen näheren Blick darauf zu werfen, inwieweit der bekannte Mangelbegriff des § 922 ABGB den vorgegebenen Anforderungen bereits entspricht und welche Änderungen unumgänglich sind.
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