Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Gleichwertigkeit einer Urkunde iZm dem Nachweis einer Vollstreckbarerklärung.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 EuGVVO
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Gleichwertigkeit einer Urkunde iZm dem Nachweis einer Vollstreckbarerklärung.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 EuGVVO
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