Zusammenfassung: Der OGH hatte sich mit der Verweigerung der Rückgabe eines entführten Kindes zu beschäftigen. Er prüfte dabei, inwieweit Art 11 Abs 4 EuEheVO hierbei zur Anwendung kommen kann.
Rechtsgrundlagen: Art 11 Abs 4 EuEheVO; Art 13 Abs 1 HKÜ
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