Zusammenfassung: Der EuGH ging auf die Auslegung des Art 3 Abs 2 der EuInsVO ein und prüfte die räumliche Wirkung eines sekundären Insolvenzverfahrens und deren Folge für andere Mitgliedsstaaten.
Rechtsgrundlagen: Art 3 EulnsVO; Art 4 EulnsVO; Art 5 EulnsVO