Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob die Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung angebotenen Gesellschaftsform einen Rechtsmissbrauch darstellen kann, aus dem sich die Rechtmäßigkeit eines Haftungsdurchgriffs auf den "director" ableiten lässt.
Rechtsgrundlagen: § 10 IPRG; § 12 IPRG; Art 43 EG; Art 48 EG