Zusammenfassung: Der EuGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Tätigkeit eines Rechtsreferendars unter die Ausnahmebestimmung der Art 39 Abs 4 EGV ("Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung") fallen kann. Die Entscheidung beleuchtet dabei auch grundsätzlich Fragen zur Zulassung zur Ausbildung in einem reglementierten Beruf und ermöglicht den Mitgliedsstaaten, objektive Kriterien hierfür aufzustellen. Mit einer Anmerkung von Alina Lengauer.