Art 19 Nr 1 u 2 EuGVVO; Art 5 Nr 1 EuGVÜ; § 526 Abs 1 ZPO
Der OGH ging der Frage nach, nach welchen Kriterien sich der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts ergeben kann. Weiters prüfte er in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 526 Abs 1 ZPO.