Art 31 LGVÜ; § 28 Abs 1 Z 1 JN; § 79 EO; § 82 EO
Der OGH befaßte sich mit der Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltsbeschlusses aus 2002. Er prüfte, ob die EuGVVO hierfür anwendbar ist. Weiters ging er auf die Frage ein, ob das LGVÜ eine Ordinationspflicht auslösen kann.