Art 5 Nr 5 EuGVVO; Art 8 EuGVVO; Art 9 Abs 2 EuGVVO
Der OGH prüfte im Verfahren, nach welchen Kriterien die Zuständigkeit in Versicherungssachen zu bewerten ist. Er ging der Frage nach, in wieweit hierbei Art 6 und Art 9 Abs 2 EuGVVO hierbei zur Anwendung kommen können.