Art 18 EGV; Art 43 EGV
Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob es gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates in diesem Staat dazu verpflichtet ist, einen anderen Nachnamen zu führen als jenen, der im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat eingetragen wurde.