Zusammenfassung: Der EuGH setzt in gegenständlicher Entscheidung seine stRsp fort betreffend seine Zuständigkeit für die Auslegung völkerrechtlicher Übereinkommen der EG. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Übereinkommens aber unmittelbar anwendbar sind? Gelten WTO-Übereinkünfte als unmittelbar anwendbar? Kann die Verletzung der WTO-Übereinkünfte die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art 288 Abs 2 EGV auslösen?