§ 21 ScheckG; § 48 Abs 1 IPRG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, nach welchem Recht sich die Anknüpfung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Inkassobank zu richten hat. Im gegenständlichen Fall konnte der Inhaber eines Schecks, dem bei Erwerb Vorsatz bzw grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen war, dem Scheckberechtigten den Scheck nicht mehr herausgeben.