Art 3 Abs 1 S 1 EuInsVO
Der OGH hatte sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren zu befassen. Ist nach Art 3 Abs 1 EUInsVo eine Begründung einer Alternativzuständigkeit zulässig, wenn der in Spanien beschäftigte Antragsteller Österreicher ist und sämtliche Gläubiger in Österreich ansässig sind?