Der Gerichtshof untersuchte in dieser Entscheidung, ob das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, als Grundrecht oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts zu qualifizieren ist. Im Weiteren erörterte das Gericht in welchem Fall der Schutz von Grundrechten, die Einschränkung sonstiger Grundsätze des Europäischen Gemeinschaftsrechts rechtfertigt.