Zusammenfassung: Die Entscheidung vom HG Wien behandelte die Frage von der Gerichtsstandsvereinbarung bei Zession und Schuldübernahme. Grundsätzlich werden bei den Rechtsfolgen einer vertraglichen Rechtsnachfolge die Regeln jenes Staates zur Anwendung kommen, die nach den kollisionsrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.
Rechtsgrundlagen: Art 23 EuGVVO