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Leitsätze - Haager Straßenverkehrsabkommen findet nur bei außervertraglicher Haftung Anwendung

Internationales PrivatrechtZfRV-LS 2007/9ZfRV-LS 2007, 70 Heft 2 v. 26.5.2007

Zusammenfassung: Nur deliktische, also außervertragliche Schadenersatzansprüche sind vom Anwendungsbereich des Haager Straßenverkehrsabkommen erfasst.

Rechtsgrundlagen: Art 1 Abs 1 und 3 Haager Straßenverkehrsabkommen

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