Zusammenfassung: Nur deliktische, also außervertragliche Schadenersatzansprüche sind vom Anwendungsbereich des Haager Straßenverkehrsabkommen erfasst.
Rechtsgrundlagen: Art 1 Abs 1 und 3 Haager Straßenverkehrsabkommen
Zusammenfassung: Nur deliktische, also außervertragliche Schadenersatzansprüche sind vom Anwendungsbereich des Haager Straßenverkehrsabkommen erfasst.
Rechtsgrundlagen: Art 1 Abs 1 und 3 Haager Straßenverkehrsabkommen