Art 23 EuGVVO; Art 5 EuGVVO; Art 17 EuGVÜ
Der OGH beschreibt die Rechtsgültigkeitsvoraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO und erläutert, dass auch eine Paraphierung das Schriftformerfordernis erfüllt. Eine rechtsgültig begründete Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO steht der Anwendbarkeit der Zuständigkeitsbestimmungen des art 5 EuGVVO entgegen.