Art 13 Abs 1 Nr 3 LGVÜ; Art 14 Abs 1 LGVÜ; Art 16 Abs 1 EuGVVO
Der OGH erläutert, dass eine Internetauftritt, der Vertragsabschlüsse anstrebt als Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu qualifizieren ist und bejaht die Anwendbarkeit des Art 14 Abs 1 LGVÜ bei Warenbestellungen im Internet.