Art 34 Abs 1 EuGVVO; Art 46 Abs 3 EuGVVO; Art 32 EuGVVO; § 371 Z 2 EO
Ein italienischer Mahnbescheid, der eine Befriedigungsexekution bereits vor der Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht, steht mit dem österreichischen ordre public nicht in Widerspruch.