Art 2 EuGVÜ; Art 6 Z 1 EuGVÜ; Art 64 Abs 3 Münchner Übk
Die Bildung einer Streitgenossenschaft im Anwendungsbereich des EuGVÜ setzt die Gleichartigkeit der Sach- und Rechtslage voraus. Diese Gleichartigkeit ist im Fall einer Klage wegen der Verletzung eines europäischen Patents nicht gegeben, da derartige Rechtsverletzungen iSd Münchner Übereinkommens auf Grundlage der jeweiligen nationalen Rechtsbestimmungen zu beurteilen sind.