§ 3 IPRG
Der OGH betont die gebotene Anwendung fremder Rechtsbestimmungen in ihrem ursprünglichen Anwendungsbereich, fügt aber hinzu, dass die Sicherstellung der Einheitlichkeit oder Fortentwicklung fremden Rechts nicht dem OGH obliegt.
OGH, 18.05.2006, 2 Ob 263/05y