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Wahlgerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO

ZivilprozessrechtZfRV-LS 2006/16ZfRV-LS 2006, 116 - 117 Heft 3 v. 1.6.2006

Art 5 Nr 3 EuGVVO; § 42 JN

Der OGH erläutert, dass die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit die rechtliche Qualifikation des Tatsachenvorbringens nicht voraussetzt. Weiters konkretisiert er den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 3 EuGVVO, der den Ort des Schadenseintritts infolge einer deliktischen Handlung als tauglichen Gerichtsstand definiert.

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