Art 5 Nr 3 EuGVVO; § 42 JN
Der OGH erläutert, dass die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit die rechtliche Qualifikation des Tatsachenvorbringens nicht voraussetzt. Weiters konkretisiert er den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 3 EuGVVO, der den Ort des Schadenseintritts infolge einer deliktischen Handlung als tauglichen Gerichtsstand definiert.