Zusammenfassung: Bei Beurteilung der Ersatzansprüche eines in Jugoslawien tätigen Vertragshändlers, dessen Vertrag unter Missachtung der Auslauffrist vorzeitig gekündigt wurde, ist jugoslawisches Recht zugrundezulegen, wenn die charakteristische Leistung von einem Unternehmen mit Sitz in Serbien erbracht wird.
OLG München, 08.02.2006, 7 U 3800/04