§ 16 ABGB; Art 8 MRK; § 48 Abs 1 IPRG; § 13 Abs 2 IPRG
Der OGH beschreibt die Beweislastverteilung bei Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine von einer Privatperson veranlassten Videoüberwachung und erläutert, dass bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen aufgrund des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte entweder § 48 Abs 1 IPRG oder analog § 13 Abs 2 IPRG die Rechtsordnung des Handlungsorts zugrundezulegen ist.