Zusammenfassung: Der Autor veranschaulicht anhand einer vergleichenden Gegenüberstellung des chinesischen "Rechts" mit der deutschen Rechtsordnung, welche Schwierigkeiten sich aus verschiedenen Begriffsverständnissen des Rechtsbegriffs für die Rechtsvergleichung ergeben können. Unterschiedliche gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Gesellschaftsführungsmodelle zwingen trotz scheinbarer Deckungsgleichheit der Begriffe zur differenzierten Betrachtung und werfen die Frage auf, ob das europäische Modell der Rechtsvergleichung auch bei der Vergleichung der Rechtsbestimmungen nicht-europäischer Kulturen zugrundegelegt werden kann. Der Verfasser stellt in Hinblick auf diese Problematik ein ergänzendes Rechtsvergleichungsmodell, das eine Einbeziehung der gesellschaftssteuernden Bestimmungen nichtwestlicher Zivilisationen ermöglicht, zur Diskussion.