Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des OLG Venedig, in der dieser darlegte, dass auch österreichischen Staatsbürgern ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz auf Grundlage der italienischen Rechtsordnung zustehe. Die Erfüllung des Gegenseitigkeitsprinzips wurde dabei im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht mehr für erforderlich gehalten.