§ 48 IPRG
Der Leitsatz legt fest, dass Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen sind, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
OGH 16.10.2001, 4 Ob 188/01b
§ 48 IPRG
Der Leitsatz legt fest, dass Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen sind, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
OGH 16.10.2001, 4 Ob 188/01b