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Entscheidung mit Gründen zu Art 21, 22 LGVÜ; § 411 ZPO

ZivilprozessrechtZfRV 2000, 194 - 196 Heft 5 v. 1.10.2000

Art 21 LGVÜ; Art 22 LGVÜ; § 411 ZPO

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Bestimmung des Streitgegenstandsbegriffs, wie bei Identität des Klagebegehrens, oder wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie nicht gewährleistet wären.

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