Art 21 LGVÜ; Art 22 LGVÜ; § 411 ZPO
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Bestimmung des Streitgegenstandsbegriffs, wie bei Identität des Klagebegehrens, oder wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie nicht gewährleistet wären.