ARB 2018: Art 2, Art 3, Art 8, Art 9
Leitsatz (der Redaktion)
Keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das anspruchsbegründende Vorbringen des kl VN nicht unschlüssig sei, eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs bestehe und dass die vom bekl VU erhobenen Einwände als Tatfragen im Haftpflichtprozess zu beurteilen und für die Deckungspflicht unbeachtlich seien. Die Vorinstanzen haben die Vorvertraglichkeit des Fremdwährungskreditvertrags ohne Korrekturbedarf verneint, wenn der kl VN keine Verstöße der Bank beim Abschluss des Fremdwährungskredits behauptet, sondern seine Schadenersatzansprüche ausschließlich mit Handlungen unmittelbar vor dem Abschluss des Konvertierungsvertrags begründet.

