ABGB: § 1371
Leitsatz (der Redaktion)
Die Ansicht, die Kreditnehmerin könne aufgrund der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen und habe damit ihre kreditvertraglichen Pflichten verletzt, weshalb - aufgrund des Verstoßes gegen wichtige Vertragsbestimmungen - ein vertraglicher Auflösungsgrund verwirklicht sei, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

