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Missbräuchlichkeit eines Nachtrags zum Kreditvertrag darf zum Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln führen

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2026/154ZFR 2026, 388 Heft 8 v. 24.8.2026

RL 93/13/EWG : Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1

Tenor (des Gerichts)

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rsp nicht entgegenstehen, wonach die Feststellung der Nichtigkeit eines Nachtrags zu einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag wegen in dem Nachtrag enthaltener missbräuchlicher Klauseln zur Folge hat, dass die ursprünglichen Klauseln des Vertrags, die mit dem Nachtrag durch die missbräuchlichen Klauseln ersetzt werden sollten, wieder aufleben, soweit die negativen Folgen für den Verbraucher und die Vorteile für den Gewerbetreibenden, die sich aus einem solchen Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln ergeben, hinreichend berücksichtigt werden, sodass gewährleistet ist, dass dieses Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln die Herstellung einer materiellen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und damit den wirksamen Schutz des Verbrauchers ermöglicht, ohne dass die Erreichung des mit dieser RL verfolgten Ziels der Abschreckung infrage gestellt wird.

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