ABGB: §§ 1052, 1170b
Leitsatz (der Redaktion)
Neben dem Zahlungsverzug des Werkbestellers bestehen keine weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach § 1170b ABGB; durch unberechtigte Einwendungen wird die Fälligkeit nicht hinausgeschoben.

