Mit der vorliegenden DelVO 2026/440 1 vom 24. 2. 2026 ändert die Kom die DelVO (EU) 2015/63 , die ihrerseits die Berechnung und Meldung der Beiträge zur EU-Bankenabgabe ("im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen") konkretisiert. Die Änderungen wurden vorwiegend durch den mit der RL (EU) 2019/2034 (IFD) eingeführten Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen erforderlich. Insb hat die IFD die Definition des Begriffs "Wertpapierfirma" in der BRRD geändert und ein eigenständiges Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen eingeführt. Daher musste die Definition des Begriffs "Wertpapierfirmen" auch in Art 3 Z 2 DelVO (EU) 2015/63 entsprechend geändert werden.

