ABGB: §§ 880a, 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten iSd § 880a ABGB begründet eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auch nicht auf die für diesen geltenden Verjährungsbestimmungen ankommt, sondern generell die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden ist. Das schließt aber nicht aus, dass die Parteien einer Garantievereinbarung wirksam eine von der gesetzliche Grundregel abweichende Verjährungsfrist vereinbaren können.

