VO (EU) 600/2014 (MiFIR): Art 36
Leitsatz (der Redaktion)
Hat die FMA den Zugang einer zentralen Gegenpartei zum Handelsplatz gem Art 36 Abs 4 MiFIR gewährt, so stehen dem Handelsplatz gem Art 36 Abs 3 MiFIR noch immer die beiden Entscheidungsmöglichkeiten des Gestattens oder der Untersagung des Zugangs offen. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Rev behauptete Bindungswirkung eines an eine geeignete Gegenpartei ergangenen Zulassungsbescheids der FMA für den Handelsplatz ist daher nicht gegeben.

