Mit den vorliegenden "Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) 575/2013 "1 legt die EBA im Einklang mit Art 4 Abs 5 CRR umfangreiche Kriterien für die Ermittlung der in Art 4 Abs 1 UAbs 1 Z 18 CRR genannten Tätigkeiten für die Zwecke der Bestimmung eines Anbieters von Nebendienstleistungen iSv Art 4 Abs 1 Z 18 CRR fest. Die Leitlinien regeln demnach Merkmale für die Einstufung eines konkreten Unternehmens als "Anbieter von Nebendienstleistungen" (vgl Rz 7) und richten sich sowohl an alle zuständigen Behörden als auch an die Finanzinstitute selbst (Rz 8).

