ABGB: §§ 1295 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Kein Abweichen von der stRsp, wenn die Unterinstanzen bei einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gelangten, dass die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung und eine einheitliche Beratung vorlägen, weil der Kl einen einzigen Investitionsentschluss nicht nur für die drei klagsgegenständlichen (verlustträchtigen), sondern auch für zwei weitere (gewinnbringende) Fonds getroffen habe, sodass dem Kl insg kein Verlust entstanden sei.

