Die gegenständlichen Leitlinien definieren die Kriterien für die Festlegung der Szenarien, die Institute gem Art 87a Abs 3 und Art 87a Abs 5 lit d RL 2013/36/EU (CRD) verwenden sollten, um ihre Resilienz gegenüber langfristigen negativen Auswirkungen von Umweltfaktoren, insb klimabezogenen Faktoren, zu testen. Nach Art 87a Abs 3 CRD sollen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Institute ihre Resilienz gegenüber langfristigen negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren sowohl im Basisszenario als auch in ungünstigen Szenarien innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens testen, wobei zunächst klimabezogene Faktoren behandelt werden. Mit Blick auf diese Resilienztests sollen die zuständigen Behörden ferner sicherstellen, dass die Institute eine Reihe von ESG-Szenarien berücksichtigen, die die potenziellen Auswirkungen ökologischer und sozialer Veränderungen und damit verbundener öffentlicher Maßnahmen auf das langfristige Geschäftsumfeld widerspiegeln. Die zuständigen Behörden stellen zudem sicher, dass die Institute bei den Resilienztestverfahren glaubwürdige Szenarien verwenden, die auf den von internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen. Art 87a Abs 5 lit d CRD erlegt der EBA diesbezüglich das Mandat auf, im Rahmen von Leitlinien nach Art 16 EBA-VO Kriterien für die Festlegung dieser in Abs 3 genannten Szenarien festzulegen und regelmäßig zu aktualisieren, einschließlich der Parameter und Annahmen, die in jedem der Szenarien und für die spezifischen Risiken und Zeithorizonte zu verwenden sind (Rz 5).

