Die von der ESMA herausgegebenen Leitlinien basieren auf Art 81 Abs 15 lit a MiCAR und Art 16 Abs 1 ESMA-VO. Art 81 MiCAR regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Erbringen der Beratung über Kryptowerte und das Erbringen der Portfolioverwaltung in Bezug auf Kryptowerte.1 Darunter fällt auch die Verpflichtung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, gem Art 81 Abs 2 MiCAR potenzielle Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber zu informieren, ob die Beratung

