IO: §§ 30, 43 Abs 2, § 156
Leitsatz (der Redaktion)
Der Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO ist nur für das konkrete Insolvenzverfahren von Bedeutung und führt nicht zu einem endgültigen Erlöschen der Anfechtbarkeit eines zuvor verwirklichten Tatbestands. Wird später neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, können dort sohin auch Rechtshandlungen oder Unterlassungen angefochten werden, die bereits im Rahmen eines vorangegangenen Insolvenzverfahrens hätten angefochten werden können, aber nicht angefochten wurden; dies freilich unter der Voraussetzung, dass die Frist des geltend gemachten Anfechtungstatbestands noch offen ist und die neue Frist gem § 43 Abs 2 IO gewahrt wird.

