RL 93/13/EWG (KlauselRL): ErwGr 24, Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1
Tenor (des Gerichts)
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass das von einem Gewerbetreibenden mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher befasste Gericht einen Vorschlag für eine Herabsetzung der Forderung unterbreiten kann, der die Beträge ausschließt, die sich aus der Anwendung einer Vertragsklausel ergeben, die es als missbräuchlich angesehen hat, ohne aus diesem Grund deren Nichtigkeit feststellen zu können, und zum anderen, dass der Gewerbetreibende nach Annahme dieses Vorschlags die Möglichkeit hat, ein anderes gerichtliches Verfahren einzuleiten, um von diesem Verbraucher den Betrag der von diesem Gericht zurückgewiesenen Forderung beizutreiben, sofern der Verbraucher im Rahmen anderer gerichtlicher Verfahren die Nichtigerklärung der als missbräuchlich angesehenen Vertragsklausel erwirken kann.
