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Gerichtskosten im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes und der KlauselRL

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2026/50ZFR 2026, 125 Heft 3 v. 24.3.2026

RL 93/13/EWG (KlauselRL): ErwGr 24, Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1

Tenor (des Gerichts)

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG über missbräuchl Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dass ein Verbraucher als Bekl, der im Rahmen einer Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, die ein Gewerbetreibender nach der Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit darin enthaltener Klauseln erhoben hat, unterlegen ist, die Kosten einschließlich der Gerichtskosten zu tragen hat, die aufgrund der nach dieser Regelung vorgenommenen Unterscheidung bei der Berechnung der Höhe der Gerichtsgebühren danach, ob es sich bei der klP um einen Verbraucher handelt oder nicht, erheblich über die Gerichtskosten hinausgehen, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und ggf der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre.

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