vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wann erlischt das Pfandrecht, wenn die Pfandsache "unter Vorbehalt" zurückgestellt wurde?

Judikatur im FokusBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2026/49ZFR 2026, 123 Heft 3 v. 24.3.2026

ABGB: §§ 451 f, § 467

Leitsätze (der Redaktion)

Der Pfandgläubiger muss die verpfändete bewegliche Sache so in Verwahrung nehmen, dass er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. Die verpfändete Sache muss der Zugriffsmacht des Schuldners (soweit irgendwie möglich) entzogen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte